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1. Vorsitzender / SLG Leiter Michael Nickl
Lanzer Weg 9
92721 Störnstein
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Die Website wurde in dieser Neufassung am 26.01.2011 online gestellt.
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Der Verein Schießleistungsgruppe "Ostmark" Weiden e.V., Sitz Weiden wurde am 22.02.2011
unter der VR 200230 im Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. eigetragen.
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Freunden des
Schießsports im Rahmen der Gliederung des Bund der Militär-
und Polizeischützen (BDMP) , sie ist überparteilich,
überkonfessionell und unabhängig. Für sie gelten die
Regeln und die Ordnung des BDMP e.V.
Die Tätigkeit der SLG ist nicht auf
wirtschaftliche Vorteile gerichtet, sie erstrebt keinen Gewinn. Die SLG
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabeordnung. Die SLG ist selbstlos tätig, sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der SLG dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und
Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die SLG pflegt den Schießsport, wie er vom BDMP e.V. getragen
wird. Zu diesem Zwecke bildet sie ihre Mitglieder im Schießen aus
und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung
der Schießveranstaltungen in ihrem Landesverband bzw.
Bundesverband.
Die SLG nimmt sich des Schießens auch zur Pflege des Brauchtums an.
Ein besonderes Anliegen ist es, den Schießsport als
Leibesübung und sportliche Betätigung, vornehmlich bei der
Jugend, populär zu machen und dessen erzieherischen Charakter zu
fördern.
Mitglied des Vereins kann jede Person
werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die
Mitgliedschaft beginnt nach einer sechsmonatigen Probezeit. In der
Probezeit soll der Antragsteller durch aktive Teilnahme am Vereinsleben
zeigen, dass er ernsthaft Interesse am Schießsport hat. Über
die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder
sind gleichberechtigt. Das Wahlrecht haben nur volljährige
Mitglieder
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51
bis 68, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke", der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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